Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte bei Sachverständigen!
Wenn ein Sachverständiger mehrere Büros in unterscheidlichen Städten unterhält, liegt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs nur eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Sachverständigen und damit der Ort, an dem er überwiegend seine Leistung erbringt (BFH Urteil vom 19.1.2012, VI R 32/11).
Diese zu Arbeitnehmern ergangene Rechsprechung gilt analog auch für den selbständige Sachverständigen.